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§ 20 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes - Digitale Gesetze
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt (weggefallen)
Zweiter Abschnitt Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter
§ 14 Verwendungszwecke
1. Unterabschnitt Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen
2. Unterabschnitt Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
§ 17 Leistungsarten
§ 18 Leistungsvoraussetzungen
I. Leistungen an schwerbehinderte Menschen
§ 19 Technische Arbeitshilfen
§ 20 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
§ 21 Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
§ 22 Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
§ 23
§ 24 Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
§ 25 Hilfen in besonderen Lebenslagen
II. Leistungen an Arbeitgeber
III. Sonstige Leistungen
3. Unterabschnitt (weggefallen)
Dritter Abschnitt Ausgleichsfonds
Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter
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I.: Leistungen an schwerbehinderte Menschen
§ 20 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
Schwerbehinderte Menschen können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) erhalten.