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§ 16 Prüfer; Unterschrift - Digitale Gesetze
Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 (SchwarmfdPV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Prüfung
Abschnitt 3 Prüfungsbericht und Fragebogen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Prüfungsbericht und Fragebogen
§ 16 Prüfer; Unterschrift
Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.