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§ 16 Prüfer; Unterschrift - Digitale Gesetze
Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 (SchwarmfdPV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Prüfung
Abschnitt 3 Prüfungsbericht und Fragebogen
§ 10 Umfang der Berichterstattung
§ 11 Darstellung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung und Pflichten
§ 12 Bestimmungen über den Prüfungsinhalt; festgesetzte Prüfungsschwerpunkte
§ 13 Verweisungen auf frühere Prüfungsberichte
§ 14 Bei der letzten Prüfung festgestellte Mängel
§ 15 Schlussbemerkung
§ 16 Prüfer; Unterschrift
§ 17 Fragebogen; Beschreibung der identifizierten Mängel und sonstigen Erkenntnisse
§ 18 Übersendung des Prüfungsberichts und des Fragebogens
§ 19 Berichtsentwurf
§ 20 Erläuterung des Prüfungsberichts
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Prüfungsbericht und Fragebogen
§ 16 Prüfer; Unterschrift
Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.