Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 2 Zuständigkeit - Digitale Gesetze
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (SchuVAbdrV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Bewilligungsverfahren
Abschnitt 2 Abdrucke und Listen
Abschnitt 3 Automatisiertes Abrufverfahren
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Bewilligungsverfahren
§ 2 Zuständigkeit
Über Anträge nach § 882g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet der Leiter oder die Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird.