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Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (SchuVAbdrV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Bewilligungsverfahren
§ 1 Bewilligung des Bezugs von Abdrucken
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Antrag
§ 4 Speicherung von Daten des Antragstellers
§ 5 Bewilligung
§ 6 Befristungen, Auflagen und Bedingungen
§ 7 Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen
Abschnitt 2 Abdrucke und Listen
Abschnitt 3 Automatisiertes Abrufverfahren
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 2 Zuständigkeit - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Bewilligungsverfahren
§ 2 Zuständigkeit
Über Anträge nach § 882g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet der Leiter oder die Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird.