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§ 12 Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen - Digitale Gesetze
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (SchuVAbdrV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Bewilligungsverfahren
Abschnitt 2 Abdrucke und Listen
§ 8 Inhalt von Abdrucken
§ 9 Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken
§ 10 Einstweiliger Ausschluss vom Bezug von Abdrucken
§ 11 Inhalt von Listen
§ 12 Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen
§ 13 Ausschluss vom Bezug von Listen
§ 14 Löschung in Abdrucken und Listen
§ 15 Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen
Abschnitt 3 Automatisiertes Abrufverfahren
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Abdrucke und Listen
§ 12 Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen
Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen. § 9 gilt entsprechend.