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Verordnung über die Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen durch Begebung und Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (SchuV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Begebung
Abschnitt 2 Zuteilung und Verwaltung
§ 3 Zuteilung der Schuldverschreibungen
§ 4 Handelbarkeit
§ 5 Verwaltung der Einzelschuldbuchkonten
§ 6 Verwaltung durch Kreditinstitute
§ 7 Datenschutz
§ 8 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage (zu § 3 Abs. 3)
§ 7 Datenschutz - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Zuteilung und Verwaltung
§ 7 Datenschutz
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben der Berechtigten dürfen nur zu Zwecken der Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen verarbeitet und genutzt werden.