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§ 16 Anrechnung von Ausbildungszeiten - Digitale Gesetze
[object Object] (SchuhfAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung
§ 16 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Weitere Berufsausbildung
§ 16 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.