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§ 5 Einsichtsberechtigung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (SchuFV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Das Schuldnerverzeichnis
Abschnitt 2 Form und Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen
Abschnitt 3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
§ 5 Einsichtsberechtigung
Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen
1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.