Abschnitt 2 Form und Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen
Abschnitt 3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Eingangsformel - Digitale Gesetze
Eingangsformel
Auf Grund des § 882h Absatz 3 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz: