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§ 5 Verhalten im Hafengebiet - Digitale Gesetze
Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen (SchSiHafV)
Eingangsformel
Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verantwortung der Fahrzeugführer
§ 3 Anweisungen und Anordnungen
§ 4 Betreten der Fahrzeuge durch Personen in dienstlichem Auftrag
§ 5 Verhalten im Hafengebiet
Abschnitt 2 Einlaufen, An- und Abmeldepflicht
Abschnitt 3 Benutzung der Liegeplätze
Abschnitt 4 Benutzung von Hafenanlage
Abschnitt 5 Schiffsverkehr im Hafen
Abschnitt 6 Sicherheitsvorschriften
Abschnitt 7 Besondere Vorschriften für die einzelnen Häfen
Teil 2 Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei
Teil 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Schutz- und Sicherheitshäfen
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 5 Verhalten im Hafengebiet
Niemand darf im Hafengebiet einen anderen gefährden, schädigen oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen.