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§ 41 Ausnahmen in besonderen Fällen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen (SchSiHafV)
Eingangsformel
Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen
Teil 2 Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei
Teil 3 Schlussvorschriften
§ 38 Gültigkeit anderer Vorschriften
§ 39 Ausnahmen für den öffentlichen Dienst
§ 40 Ausnahmen für die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“
§ 41 Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Schlussvorschriften
§ 41 Ausnahmen in besonderen Fällen
Die zuständigen Hafenbehörden können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.