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Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen (SchSiHafV)
Eingangsformel
Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen
Teil 2 Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei
Teil 3 Schlussvorschriften
§ 21 Benutzung der Rettungsgeräte - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Schutz- und Sicherheitshäfen
Abschnitt 4: Benutzung von Hafenanlage
§ 21 Benutzung der Rettungsgeräte
Für die Öffentlichkeit bestimmte Rettungsgeräte dürfen nicht entfernt oder missbräuchlich benutzt werden.