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§ 21 Benutzung der Rettungsgeräte - Digitale Gesetze
Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen (SchSiHafV)
Eingangsformel
Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Einlaufen, An- und Abmeldepflicht
Abschnitt 3 Benutzung der Liegeplätze
Abschnitt 4 Benutzung von Hafenanlage
§ 18 Laden und Löschen
§ 19 Benutzung von Anlegebrücken
§ 20 Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen
§ 21 Benutzung der Rettungsgeräte
Abschnitt 5 Schiffsverkehr im Hafen
Abschnitt 6 Sicherheitsvorschriften
Abschnitt 7 Besondere Vorschriften für die einzelnen Häfen
Teil 2 Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei
Teil 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Schutz- und Sicherheitshäfen
Abschnitt 4: Benutzung von Hafenanlage
§ 21 Benutzung der Rettungsgeräte
Für die Öffentlichkeit bestimmte Rettungsgeräte dürfen nicht entfernt oder missbräuchlich benutzt werden.