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§ 1 - Digitale Gesetze
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Zweiter Abschnitt Eintragung und Inhalt der Schiffshypothek
Dritter Abschnitt Die Geltendmachung der Schiffshypothek
Vierter Abschnitt Übertragung, Änderung und Erlöschen der Schiffshypothek
Fünfter Abschnitt Schiffshypothek für Inhaber- und Orderpapiere, Höchstbetragsschiffshypothek
Sechster Abschnitt Die Schiffshypothek an Schiffsbauwerken und Schwimmdocks
Siebenter Abschnitt Nießbrauch
Achter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Dieses Gesetz gilt nur für Schiffe, die im Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind.
(2) (weggefallen)