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§ 74 - Digitale Gesetze
Schiffsregisterordnung (SchRegO)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Die Eintragung des Schiffs
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
Vierter Abschnitt Die Schiffsurkunden
Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
§ 73
§ 73a
§ 73b
§ 74
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
§ 74
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für das Schiffsbauregister sinngemäß.