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§ 70 - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
Erster Abschnitt Einrichtung der Register im Allgemeinen
Zweiter Abschnitt Führung des Schiffsregisters
Dritter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Vierter Abschnitt Das Seeschiffsregister
Fünfter Abschnitt Das Binnenschiffsregister
Sechster Abschnitt Das Schiff betreffende Urkunden
Siebenter Abschnitt Das Schiffsbauregister
Achter Abschnitt Maschinell geführte Register
Unterabschnitt 1 Maschinell geführte Register und ihre Anlegung
Unterabschnitt 2 Eintragungen in maschinell geführte Register
Unterabschnitt 3 Einsicht in maschinell geführte Register und Abschriften hieraus
Unterabschnitt 4 Automatisierter Abruf von Daten
§ 68
§ 69
§ 70
Unterabschnitt 5 Zusammenarbeit mit Behörden der Seeschiffahrt
Unterabschnitt 6 Datenverarbeitung im Auftrag, ergänzende Vorschriften des Landesrechts
Neunter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Achter Abschnitt: Maschinell geführte Register
Unterabschnitt 4: Automatisierter Abruf von Daten
§ 70
Im Übrigen gelten die §§ 82 bis 84 der Grundbuchverfügung sinngemäß.