Unterabschnitt 5 Zusammenarbeit mit Behörden der Seeschiffahrt
Unterabschnitt 6 Datenverarbeitung im Auftrag, ergänzende Vorschriften des Landesrechts
Neunter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 64
Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 8 der Schiffsregisterordnung und die Vorschriften des Dritten Abschnitts entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.