Unterabschnitt 2 Eintragungen in maschinell geführte Register
Unterabschnitt 3 Einsicht in maschinell geführte Register und Abschriften hieraus
Unterabschnitt 4 Automatisierter Abruf von Daten
Unterabschnitt 5 Zusammenarbeit mit Behörden der Seeschiffahrt
Unterabschnitt 6 Datenverarbeitung im Auftrag, ergänzende Vorschriften des Landesrechts
Neunter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 58 - Digitale Gesetze
§ 58
Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung sinngemäß.