Neunter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 47
Das Registerblatt ist auch zu schließen, wenn dem Registergericht von der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister nach § 16 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung Mitteilung gemacht wird.