Neunter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 43 - Digitale Gesetze
§ 43
Ist außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht einzureichen, so soll der Auszug erst eingefordert werden, wenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist.