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Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
Erster Abschnitt Einrichtung der Register im Allgemeinen
Zweiter Abschnitt Führung des Schiffsregisters
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 12a
§ 13
§ 13a
§ 14
§ 15
§ 16
Dritter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Vierter Abschnitt Das Seeschiffsregister
Fünfter Abschnitt Das Binnenschiffsregister
Sechster Abschnitt Das Schiff betreffende Urkunden
Siebenter Abschnitt Das Schiffsbauregister
Achter Abschnitt Maschinell geführte Register
Neunter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 14 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Führung des Schiffsregisters
§ 14
(1) Wird die Eintragung des Schiffs gelöscht, so ist das Registerblatt zu schließen.
(2) Die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister ist dem Registergericht mitzuteilen, bei dem das Schiff zuerst eingetragen war.