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§ 3 Stellung im Rechtsverkehr - Digitale Gesetze
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ (SchlussFinG)
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
§ 2 Zweck des Sondervermögens
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 4 Zuführung der Mittel
§ 5 Haushalt
§ 6 Rechnungslegung
§ 7 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.