Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 10 Haftungsausschluss - Digitale Gesetze
Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider (SchleusV)
Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Betriebszeiten
§ 3 Verhalten in den Schleusenbereichen
§ 3a Belegung der Schleusen am Nord-Ostsee-Kanal mit Fahrgastschiffen und Tankfahrzeugen zu gleicher Zeit
§ 4 Brandverhütung
§ 5 Anmeldung in den Schleusen
§ 6 Grenzen und Benutzung der Liegestellen für Sportfahrzeuge in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau
§ 7 Betreten der Schleusenbereiche
§ 8 Befahren der Landflächen im Schleusenbereich
§ 9 Übernahme von Proviant oder Ausrüstung
§ 10 Haftungsausschluss
§ 11 Schadensmeldung
§ 12 Durchführungsregelung
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 10 Haftungsausschluss
Das Betreten und Befahren der Landflächen sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeit erfolgen auf eigene Gefahr.