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Gesetz zum Schienenlärmschutz (SchlärmschG)
Eingangsformel
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Pflichten der Zugangsberechtigten und Betreiber der Schienenwege
§ 4 Auskunftspflichten der Zugangsberechtigten und der Betreiber der Schienenwege
§ 5 Zuständige Behörde
§ 6 Überwachung durch die zuständige Behörde
§ 7 Zwangsgeld
§ 8 Bußgeldvorschriften
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Zwangsgeld - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Zwangsgeld
Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.