§ 26 Das Verfahren der vertraulichen Geburt
(1) Wünscht die Schwangere eine vertrauliche Geburt, wählt sie
- 1.
einen Vor- und einen Familiennamen, unter dem sie im Verfahren der vertraulichen Geburt handelt (Pseudonym), und
- 2.
je einen oder mehrere weibliche und einen oder mehrere männliche Vornamen für das Kind.
(2) Die Beratungsstelle hat einen Nachweis für die Herkunft des Kindes zu erstellen. Dafür nimmt sie die Vornamen und den Familiennamen der Schwangeren, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift auf und überprüft diese Angaben anhand eines gültigen zur Identitätsfeststellung der Schwangeren geeigneten Ausweises.
(3) Der Herkunftsnachweis ist in einem Umschlag so zu verschließen, dass ein unbemerktes Öffnen verhindert wird. Auf dem Umschlag sind zu vermerken:
- 1.
die Tatsache, dass er einen Herkunftsnachweis enthält,
- 2.
das Pseudonym,
- 3.
der Geburtsort und das Geburtsdatum des Kindes,
- 4.
der Name und die Anschrift der geburtshilflichen Einrichtung oder der zur Leistung von Geburtshilfe berechtigten Person, bei der die Anmeldung nach Absatz 4 erfolgt ist, und
- 5.
die Anschrift der Beratungsstelle.
(4) Mit dem Hinweis, dass es sich um eine vertrauliche Geburt handelt, meldet die Beratungsstelle die Schwangere unter deren Pseudonym in einer geburtshilflichen Einrichtung oder bei einer zur Leistung von Geburtshilfe berechtigten Person zur Entbindung an. Diese Einrichtung oder Person kann die Schwangere frei wählen. Die Beratungsstelle teilt bei der Anmeldung die nach Absatz 1 Nummer 2 gewählten Vornamen für das Kind mit.
(5) Die Beratungsstelle teilt dem am Geburtsort zuständigen Jugendamt folgende Angaben mit:
- 1.
das Pseudonym der Schwangeren,
- 2.
den voraussichtlichen Geburtstermin und
- 3.