Abschnitt 1 Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung
Abschnitt 2 Schwangerschaftskonfliktberatung
Abschnitt 3 Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
Abschnitt 4 Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche
Abschnitt 5 Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Abschnitt 6 Vertrauliche Geburt
Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Schlussvorschrift
§ 11 Übergangsregelung
Die Anerkennung einer Beratungsstelle auf Grund II.4 der Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BGBl. I S. 820) steht einer Anerkennung auf Grund des § 8 Absatz 1 und des § 9 dieses Gesetzes gleich.