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Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Schiffen und Schiffsbauwerken nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes (SchiffsBelWertV)
Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensgrundsätze
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gegenstand der Wertermittlung
§ 3 Grundsatz der Schiffsbeleihungswertermittlung
§ 4 Verfahren zur Ermittlung von Beleihungswerten für Schiffe und Schiffsbauwerke
Teil 2 Gutachten und Gutachter
Teil 3 Wertermittlungsverfahren
Teil 4 Überprüfung der Schiffsbeleihungswertermittlung und Inkrafttreten
§ 2 Gegenstand der Wertermittlung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensgrundsätze
§ 2 Gegenstand der Wertermittlung
Gegenstand der Schiffsbeleihungswertermittlung sind Schiffe und Schiffsbauwerke, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind.