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§ 54 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (SchiedsG)
Erster Abschnitt Die Schiedsstelle
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Dritter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Vierter Abschnitt Kosten
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Kosten
§ 54
(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gemeinde zu.
(2) Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsstelle.
(3) Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.