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Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (SchHaltHygV)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Anforderungen an die Schweinehaltung
Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Übergangsregelungen
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Allgemeine Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Absatz 1
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Absatz 2
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3) Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Absatz 3
Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1) Allgemeine Anforderungen an Freilandhaltungen gemäß § 4 Absatz 1
Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Zusätzliche Anforderungen an Freilandhaltungen mit Betriebsgrößen nach § 4 Absatz 2
Anlage 6 (zu § 8 Absatz 2) Grenzwerte für besondere Untersuchungen
§ 12 Ordnungswidrigkeiten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 oder § 4 Absatz 1 oder 2 ein Schwein hält,
2.
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert,
5.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen lässt,
6.
entgegen § 7 Absatz 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt,
7.
entgegen § 7 Absatz 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
8.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt oder
9.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.