Teil 2 Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Teil 3 Übergangsregelungen
§ 35 Rechtsweg
Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.