Teil 2 Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Teil 3 Übergangsregelungen
§ 30 Aufsicht - Digitale Gesetze
§ 30 Aufsicht
Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.