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Art 32 - Digitale Gesetze
Scheckgesetz (ScheckG)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Ausstellung und Form des Schecks
Zweiter Abschnitt Übertragung
Dritter Abschnitt Scheckbürgschaft
Vierter Abschnitt Vorlegung und Zahlung
Fünfter Abschnitt Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck
Sechster Abschnitt Rückgriff mangels Zahlung
Siebenter Abschnitt Ausfertigung mehrerer Stücke eines Schecks
Achter Abschnitt Änderungen
Neunter Abschnitt Verjährung
Zehnter Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Elfter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
Zwölfter Abschnitt Geltungsbereich der Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Vorlegung und Zahlung
Art 32
(1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.
(2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.