Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
Scheckgesetz (ScheckG)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Ausstellung und Form des Schecks
Zweiter Abschnitt Übertragung
Art 14
Art 15
Art 16
Art 17
Art 18
Art 19
Art 20
Art 21
Art 22
Art 23
Art 24
Dritter Abschnitt Scheckbürgschaft
Vierter Abschnitt Vorlegung und Zahlung
Fünfter Abschnitt Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck
Sechster Abschnitt Rückgriff mangels Zahlung
Siebenter Abschnitt Ausfertigung mehrerer Stücke eines Schecks
Achter Abschnitt Änderungen
Neunter Abschnitt Verjährung
Zehnter Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Elfter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
Zwölfter Abschnitt Geltungsbereich der Gesetze
Art 18 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Übertragung
Art 18
(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.
(2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.