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Art 18 - Digitale Gesetze
Scheckgesetz (ScheckG)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Ausstellung und Form des Schecks
Zweiter Abschnitt Übertragung
Dritter Abschnitt Scheckbürgschaft
Vierter Abschnitt Vorlegung und Zahlung
Fünfter Abschnitt Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck
Sechster Abschnitt Rückgriff mangels Zahlung
Siebenter Abschnitt Ausfertigung mehrerer Stücke eines Schecks
Achter Abschnitt Änderungen
Neunter Abschnitt Verjährung
Zehnter Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Elfter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
Zwölfter Abschnitt Geltungsbereich der Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Übertragung
Art 18
(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.
(2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.