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Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch (SchBrÜbkG)
§§ 1 und 2
§ 3
§ 4
§ 4 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 4
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)