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§ 8 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (SchBerG)
Erster Abschnitt Schutzbereiche
Zweiter Abschnitt Schutzbereichbehörden
Dritter Abschnitt Entschädigung
Vierter Abschnitt Festsetzung der Entschädigung
Fünfter Abschnitt Rechtsmittel
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Schutzbereiche
§ 8
Wer ohne die Genehmigung nach § 3 handelt, muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.