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§ 8 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (SchBerG)
Erster Abschnitt Schutzbereiche
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Zweiter Abschnitt Schutzbereichbehörden
Dritter Abschnitt Entschädigung
Vierter Abschnitt Festsetzung der Entschädigung
Fünfter Abschnitt Rechtsmittel
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Schutzbereiche
§ 8
Wer ohne die Genehmigung nach § 3 handelt, muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.