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Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (SchBerG)
Erster Abschnitt Schutzbereiche
Zweiter Abschnitt Schutzbereichbehörden
Dritter Abschnitt Entschädigung
Vierter Abschnitt Festsetzung der Entschädigung
Fünfter Abschnitt Rechtsmittel
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
§ 35 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 35
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.