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§ 26 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (SchBerG)
Erster Abschnitt Schutzbereiche
Zweiter Abschnitt Schutzbereichbehörden
Dritter Abschnitt Entschädigung
Vierter Abschnitt Festsetzung der Entschädigung
Fünfter Abschnitt Rechtsmittel
§ 24
§ 25
§ 26
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Rechtsmittel
§ 26
Für die Anfechtung der von den Schutzbereichbehörden erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.