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§ 14 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (SchBerG)
Erster Abschnitt Schutzbereiche
Zweiter Abschnitt Schutzbereichbehörden
Dritter Abschnitt Entschädigung
Vierter Abschnitt Festsetzung der Entschädigung
Fünfter Abschnitt Rechtsmittel
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Entschädigung
§ 14
(1) Wenn die Entschädigung für den Entzug oder die Beschränkung der Nutzung in einer wiederkehrenden Leistung besteht, ist sie in der Regel vierteljährlich nachträglich zu zahlen.
(2) Vereinbarungen über eine einmalige Abfindung sind zulässig.