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§ 11 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (SchBerG)
Erster Abschnitt Schutzbereiche
Zweiter Abschnitt Schutzbereichbehörden
§ 9
§ 10
§ 11
Dritter Abschnitt Entschädigung
Vierter Abschnitt Festsetzung der Entschädigung
Fünfter Abschnitt Rechtsmittel
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Schutzbereichbehörden
§ 11
Den Schutzbereichbehörden sind auf Verlangen vorhandene Unterlagen und Pläne zur Einsicht zu überlassen, die zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen nötig sind.