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Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Marktüberwachung
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 8 Zuständigkeiten
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Zuständigkeiten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Schlussvorschriften
§ 8 Zuständigkeiten
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung und führt diese aus, soweit nichts Anderes bestimmt ist.