Abschnitt 2 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung
Abschnitt 3 Sitz und Sitzverlegung
Abschnitt 4 Aufbau der Europäischen Genossenschaft
Abschnitt 5 Jahresabschluss und Lagebericht
Abschnitt 6 Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 6 Verschmelzungsprüfer
Die Prüfung des Verschmelzungsplans und die Erstellung des schriftlichen Berichts nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 erfolgt bei einer Genossenschaft mit Sitz im Inland durch den Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört.