Abschnitt 2 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung
Abschnitt 3 Sitz und Sitzverlegung
Abschnitt 4 Aufbau der Europäischen Genossenschaft
Abschnitt 5 Jahresabschluss und Lagebericht
Abschnitt 6 Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich - Digitale Gesetze
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist auf Europäische Genossenschaften mit Sitz im Inland anzuwenden; im Übrigen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).