(2) Die Vertrauensperson hat darüber hinaus ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei
- 1.
der Gestaltung des Dienstbetriebes,
- 2.
der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten,
- 3.
der Festlegung der dienstfreien Werktage,
- 4.
der Anordnung von Wach- und Bereitschaftsdiensten sowie zusätzlichem Dienst und Mehrarbeit sowie
- 5.
der Einteilung von Soldatinnen und Soldaten zu Sonder- und Zusatzdiensten.
Auf Antrag der oder des Betroffenen soll die Vertrauensperson bei der individuellen Gewährung von Freistellung vom Dienst angehört werden.