Teil 2 Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems
Teil 3 Verbreiten von Daten
Teil 4 Vorrangige Bedienung von Anfragen der Bundesrepublik Deutschland
Teil 5 Durchführungsvorschriften
Teil 6 Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Maßnahmen der zuständigen Behörde - Digitale Gesetze
§ 16 Maßnahmen der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Datenanbieter im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind. Sie kann insbesondere
1.
verlangen, das Verbreiten der Daten dem Stand der Technik anzupassen, oder
2.
vorübergehend das Verbreiten von Daten untersagen.