Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 +++)