(2) Wird die Bestellung eines Erbbaurechts begehrt, soll der Antrag auch Angaben über
- 1.
den Erbbauzins,
- 2.
die Dauer des Erbbaurechts,
- 3.
die Art der nach dem Erbbaurechtsvertrag zulässigen baulichen Nutzung,
- 4.
die Konditionen des Ankaufsrechts sowie
- 5.
die Fläche, auf die sich die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten erstrecken soll,
enthalten. Wird der Ankauf des Grundstücks oder des Gebäudes begehrt, soll der Antrag auch Angaben über
- 1.
das Grundstück oder die davon abzutrennende Teilfläche oder das Gebäude und
- 2.
den Kaufpreis
enthalten. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller nach § 81 Abs. 1 Satz 1 die Ablösung der aus der baulichen Investition des Nutzers begründeten Rechte begehrt.