Kapitel 4 Rechte aus Miteigentum nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik
Kapitel 5 Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten
Kapitel 6 Schlußvorschriften
§ 23 Unvermessene volkseigene Grundstücke
Soweit Nutzungsrechte auf unvermessenen, vormals volkseigenen Grundstücken verliehen wurden, sind die Grenzen in folgender Reihenfolge zu bestimmen nach
1.
einem Bescheid über die Vermögenszuordnung, soweit ein solcher ergangen ist und über die Grenzen der Nutzungsrechte Aufschluß gibt,
2.
Vereinbarungen in Nutzungsverträgen oder
3.
dem für ein Gebäude der entsprechenden Art zweckentsprechenden, ortsüblichen Umfang oder der Funktionsfläche der baulichen Anlage.