Abschnitt 2 Wertbeständige Hypotheken, nicht eingetragene Rechte
Abschnitt 3 Inkrafttreten
§ 11 Anwendungsregelung für Energieanlagen - Digitale Gesetze
§ 11 Anwendungsregelung für Energieanlagen
Die §§ 6 bis 10 sind von dem Tage an auf Energieanlagen anzuwenden, an dem in dem jeweiligen Land die Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 11 Satz 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes in Kraft tritt.