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§ 8 Verpflichtungen des Saatguterzeugers - Digitale Gesetze
[object Object] (SaatG)
Abschnitt 1 Saatgutordnung
Abschnitt 2 Sortenordnung
Abschnitt 3 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Saatgutordnung
Unterabschnitt 2: Anerkanntes Saatgut
§ 8 Verpflichtungen des Saatguterzeugers
Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über
1.
das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,
2.
das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes,
3.
das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
4.
den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.
Er hat die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.