Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 8 Verpflichtungen des Saatguterzeugers - Digitale Gesetze
[object Object] (SaatG)
Abschnitt 1 Saatgutordnung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2 Anerkanntes Saatgut
§ 4 Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 5 Ausführungsvorschriften für die Anerkennung
§ 6 Inverkehrbringen vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit
§ 7 Prüfung des Feldbestandes und der Beschaffenheit des Saatgutes einer nicht zugelassenen Sorte
§ 8 Verpflichtungen des Saatguterzeugers
§ 9 Nachprüfung
§ 10 Im Ausland erzeugtes Saatgut
Unterabschnitt 3 Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut
Unterabschnitt 3a Vermehrungsmaterial
Unterabschnitt 4 Einfuhr und Ausfuhr
Unterabschnitt 5 Kennzeichnung, Verpackung
Unterabschnitt 6 Verbot der Irreführung, Gewährleistung
Unterabschnitt 7 Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung
Abschnitt 2 Sortenordnung
Abschnitt 3 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Saatgutordnung
Unterabschnitt 2: Anerkanntes Saatgut
§ 8 Verpflichtungen des Saatguterzeugers
Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über
1.
das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,
2.
das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes,
3.
das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
4.
den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.
Er hat die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.