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§ 29 Geschlossene Anbaugebiete - Digitale Gesetze
[object Object] (SaatG)
Abschnitt 1 Saatgutordnung
Abschnitt 2 Sortenordnung
Abschnitt 3 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Saatgutordnung
Unterabschnitt 7: Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung
§ 29 Geschlossene Anbaugebiete
Die Länder können geschlossene Anbaugebiete für die Erzeugung von Saatgut errichten.