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§ 29 Geschlossene Anbaugebiete - Digitale Gesetze
[object Object] (SaatG)
Abschnitt 1 Saatgutordnung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2 Anerkanntes Saatgut
Unterabschnitt 3 Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut
Unterabschnitt 3a Vermehrungsmaterial
Unterabschnitt 4 Einfuhr und Ausfuhr
Unterabschnitt 5 Kennzeichnung, Verpackung
Unterabschnitt 6 Verbot der Irreführung, Gewährleistung
Unterabschnitt 7 Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung
§ 25 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
§ 26 Saatgutmischungen
§ 27 Anzeige- und Aufzeichnungspflicht
§ 28 Durchführung in den Ländern
§ 29 Geschlossene Anbaugebiete
Abschnitt 2 Sortenordnung
Abschnitt 3 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Saatgutordnung
Unterabschnitt 7: Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung
§ 29 Geschlossene Anbaugebiete
Die Länder können geschlossene Anbaugebiete für die Erzeugung von Saatgut errichten.