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Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2023 (RWBestV 2023)
Eingangsformel
§ 1 Aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 2 Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 3 Sicherungsniveau vor Steuern in der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 4 Allgemeiner Rentenwert und allgemeiner Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
§ 5 Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern
§ 6 Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern
§ 7 Inkrafttreten
Schlussformel
§ 6 Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2023 an
1.
für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 426 Euro und 1 695 Euro monatlich,
2.
für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 418 Euro und 1 678 Euro monatlich.