Abschnitt 5 Außergerichtliche Beratung und Vertretung
Abschnitt 6 Gerichtliche Verfahren
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren
Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 9 Vorschuss
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.